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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: 1Z AR 42/02
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 | |
GVG § 17a Abs. 2 | |
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a | |
ArbGG § 3 |
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat nach ihrer Behauptung auf sie übergegangene Arbeitslohnforderungen gegen die Antragsgegner im Mahnverfahren beim Arbeitsgericht geltend gemacht.
Die Antragsgegner sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die bis März 1996 ein Hotel betrieben hat. Nachdem sie Anfang 1996 zahlungsunfähig geworden war, hatte ein Teil ihrer Gesellschafter die Antragstellerin als Auffanggesellschaft gegründet; diese führte ab April 1996 den Hotelbetrieb fort und befriedigte im Rahmen einer behaupteten Absprache mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die noch offenen Arbeitslohnansprüche der 43 Arbeitnehmer für die Monate Januar bis März 1996 in Höhe von insgesamt 49021,66 DM. Sie behauptet, dass sie die Arbeitslohnforderungen den Arbeitnehmern "abgekauft" habe.
Die Antragsgegner haben gegen die Mahnbescheide des Arbeitsgerichts Widerspruch erhoben. Weil einige von ihnen vorgebracht hätten, "dass für die Ausgleichsforderung zwischen der Antragstellerin und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht... die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig" seien und "der Forderungscharakter... sich durch die Befriedigung der Arbeitnehmer geändert" habe, hat die Antragstellerin, die dieses Vorbringen für berechtigt hält und jetzt ebenfalls meint, dass die Zivilgerichte zuständig seien, einen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt.
II.
Dem Antrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
1. Für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss ein schutzwürdiges rechtliches Interesse vorliegen (vgl. BayObLGZ 1979, 292/294; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. Rn. 9; MünchKomm/Patzina ZPO 2. Aufl. Rn. 16; Wieczorek/ Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. Rn. 22 jeweils zu § 36; Wieczorek/Schütze/Hausmann § 37 Rn. 8). Dieses ist im Regelfall gegeben, wenn der Antragsteller behauptet, ein Verfahren vor den Zivilgerichten durchführen zu wollen, das bestimmende Gericht prüft grundsätzlich nicht, ob dieses Verfahren durchgeführt werden kann (MünchKomm/Patzina aaO).
Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass die Antragstellerin auf sie übergegangene Arbeitslohnansprüche in einem Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht hat und nun die Bestimmung des zuständigen Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit beantragt. Ein Interesse an der Bestimmung eines zuständigen ordentlichen Gerichts setzt in diesem Fall voraus" dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig und daher die Verweisung "an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs" erforderlich ist (§ 17a Abs. 2 GVG, § 48 ArbGG). Das rechtliche Interesse an einer Bestimmung im Hinblick auf eine bevorstehende Verweisung in den ordentlichen Rechtsweg mag zwar in Betracht kommen, wenn mit einer solchen Verweisung ernstlich zu rechnen ist - etwa weil das Arbeitsgericht auf seine Unzuständigkeit hingewiesen und die Verweisung angekündigt hat (vgl. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG: "nach Anhörung der Parteien"). Dagegen genügt nicht, dass eine Partei die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten rügt. Gegenstand des Verfahrens sind "übergegangene Lohnansprüche von Arbeitnehmern", also Ansprüche, für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, § 3 ArbGG die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind, auch wenn sie durch einen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden. Für die Rechtswegfrage ist es ohne Bedeutung, dass in Anspruchskonkurrenz zu den übergegangenen Arbeitslohnansprüchen auch andere Ansprüche gegeben sein können, für die - von § 2 Abs. 3 ArbGG und § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG einmal abgesehen - die Zivilgerichte zuständig sein könnten.
2. Im Falle der Ablehnung eines Bestimmungsantrags nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bedarf es einer Kostenentscheidung entsprechend § 91 ZPO (BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLGZ 1995, 301/ 305).
Der Wert des Bestimmungsverfahrens ist gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Antragstellers, die Antragsgegner bei demselben Gericht zu verklagen, auf einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache festzusetzen (BayObLG aaO). Der Senat hält ein Viertel des Hauptsachewerts für angemessen (vgl. BayObLG JurBüro 1989, 132/133; Senatsbeschluss vom 21.3.2002 Az. 1Z AR 20/02).
Ende der Entscheidung
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